Wir über uns

Der Berufsverband der Tierlehrer e.V.

 

Tierhaltung im Circus, ein Thema, das längst nicht alleine Verhaltensforschern, Biologen, tierärztlichen Vereinigungen und Tierschutzorganisationen vorbehalten ist, wie es in der Öffentlichkeit scheinen mag. Seit Jahren befassen sich auch renommierte Tierlehrer und Circusdirektoren mit Fragen der tierschutzgerechten Haltung und Ausbildung von Tieren im Circus.

Bereits Anfang der 90er Jahre schlossen sich namhafte Tierlehrer zu einem fachkundigen Gremium zusammen – Experten, die die Haltung und Ausbildung von Tieren aus ihrer täglichen Praxis kennen wie kaum ein Außenstehender. Aus dieser Interessengemeinschaft ging am 1. März 1997 der „Berufsverband der Tierlehrer“ hervor.

Zweck des Verbandes ist die Förderung des Berufsstandes der Tierlehrer durch …

  • … Einsatz für die Verbesserung bestehender Richtlinien und Vorschriften zum Wohle der Tiere, dass heißt Mitarbeit bei der Tier- und Artenschutzgesetzgebung, Zusammenarbeit mit Amtstierärzten, einschlägigen Wissenschaftlern, Behörden und kompetenten Tierschutzorganisationen.
  • … Einsatz für die Anerkennung des Tierlehrerberufs als Ausbildungsberuf mit qualifiziertem Berufsabschluss und Einsatz für eine Qualifikation als Ausbilder.
  • … Förderung des Erfahrungsaustausches und Zusammenarbeit bei Problemen, die für alle Tierlehrer von Bedeutung sind.
  • … Zusammenarbeit mit zoologischen Gärten und anderen Tierhalteeinrichtungen mit dem Ziel gemeinsamer Zuchtgruppen (vor allem im Rahmen des Artenschutzprogramms) und bei der Vermittlung von Tieren.
  • … Öffentlichkeits- und Bildungsarbeit zur Aufklärung über tierschutzgerechte Tierhaltung und tiergerechte Dressur mit dem Ziel der Versachlichung der Diskussion.

Heute gehören dem „Berufsverband der Tierlehrer e.V.“ zahlreiche renommierte Tierlehrer aus dem In- und Ausland an sowie in ihrer Eigenschaft als Tierlehrer zehn Direktoren namhafter Circusunternehmen, die zum Teil für ihre Tätigkeit und ihre kulturellen Verdienste mit dem Bundesverdienstkreuz ausgezeichnet wurden.

Als anerkanntes Fachgremium wirkte der „Berufsverband der Tierlehrer e.V.“ auf Einladung des „Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft“ bei der Erarbeitung der aktuellen „Leitlinien für die Haltung, Ausbildung und Nutzung von Tieren in Zirkusbetrieben oder ähnlichen Einrichtungen“ mit. Diese Leitlinien wurden in ihrer novellierten Fassung im Frühjahr 2001 durch das Bundesministerium veröffentlicht. Sie stellen heute eine allgemein gültige Richtschnur dar für die artgerechte Haltung von Tieren im Circus.

Berufsverband der Tierlehrer e.V.
Der Vorstand

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Unsere Satzung

Satzung des Berufsverbandes der Tierlehrer e.V.

§ 1 – Name, Sitz und Gründung

  1. Der Verein trägt den Namen „Berufsverband der Tierlehrer e.V.“
  2. Der Verein hat seinen Sitz in 35083 Wetter.
  3. Er wurde am 1. März 1997 gegründet und am 5. Juni 2001 in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Marburg/Biedenkopf eingetragen.

§ 2 – Zweck

Zweck des Vereines ist die Förderung des Berufsstandes der Tierlehrer durch

  • Einsatz für die Verbesserung bestehender Richtlinien und Vorschriften zu Wohle der Tiere. (Mitarbeit bei der Tier- und Artenschutzgesetzgebung, Zusammenarbeit mit Amtstierärzten, einschlägigen Wissenschaftlern, Behörden und kompetenten Tierschutzorganisationen).
  • Einsatz für die Anerkennung des Tierlehrerberufes als Ausbildungsberuf mit qualifiziertem Berufsabschluß; Einsatz für eine Qualifikation der Ausbilder.
  • Förderung des Erfahrungsaustausches und der Zusammenarbeit von Tierlehrern durch Tagungen und Seminare.
  • Beratung der Mitglieder in behördlichen Angelegenheiten und bei der Behandlung von Problemen, die für alle Tierlehrer von Bedeutung sind.
  • Zusammenarbeit mit zool. Gärten und anderen Tierhaltungseinrichtungen mit dem Ziel der Bildung gemeinsamer Zuchtgruppen, vor allem im Rahmen des Arterhaltungsprogrammes, Vermittlung von Tieren.
  • Öffentlichkeits- und Bildungsarbeit zur Aufklärung über artgerechte Tierhaltung und tiergerechte Dressur auch in reisenden Betrieben, mit dem Ziel der Versachlichung der Diskussion.

§ 3 – Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Mitgliedschaft und Beiträge

§ 4

  1. Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die Inhaber der Genehmigung zur Tierhaltung gem. § 11 des Tierschutzgesetzes oder Biologe ist oder in einem Betrieb arbeitet, der die Genehmigung gem. § 11 des Tierschutzgesetzes besitzt. Fördermitgliedschaften sind möglich.
  2. Die Zugehörigkeit zum Verein ist grundsätzlich durch Einzelmitgliedschaften zu erwerben.
  3. Zur Aufnahme ist die Abgabe einer schriftlichen Aufnahmeerklärung erforderlich.
  4. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Abgelehnte Aufnahmegesuche bedürfen keiner Begründung.
  5. Die Höhe der Vereinsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Der Beitrag ist jährlich im voraus zu zahlen.

§ 5

Die Mitgliedschaft erlischt außer durch den Tod

  • durch schriftlich an den Vorstand zu richtende Austrittserklärung, die 3 Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres vorliegen muß,
  • durch Ausschluß von Seiten des Vorstandes, wenn trotz Mahnung der Beitragsrückstand mehr als ein Jahr beträgt,
  • nach Beschluß des Vorstandes mit 3/4 Mehrheit, wenn ein Mitglied die Interessen des Vereines schädigt.

Dem ausscheidenden Mitglied stehen keinerlei vermögensrechtliche Ansprüche gegen den Verein aus seiner Mitgliedschaft zu. Eigentum des Vereines ist unverzüglich zurückzugeben.

§ 6 – Verwaltung des Vereines

Die Angelegenheiten des Vereines besorgen:
a)    der Vorstand
b)    die Mitgliederversammlung

Vorstand

§ 7

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem geschäftsführenden Vorstandsmitglied und zwei weiteren Vorstandsmitgliedern. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorstand wird für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Ihre Wiederwahl ist zulässig.

Der Vorstand kann zu seiner Sachkundigenberatung einen Beirat berufen, der bis zu 8 Mitglieder hat.

§ 8

Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die mindestens zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich bekannt zu geben sind. Er bereitet alle Veranstaltungen vor, insbesondere die Mitgliederversammlung. Er setzt deren Tagesordnung fest und führt deren Beschlüsse aus.

Der Vorstand legt der Mitgliederversammlung die Jahresrechnung zur Genehmigung vor und gibt Richtlinien zur Erreichung des Vereinszweckes. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse – mit Ausnahme des § 5 , Pkt. 3, dieser Satzung – mit einfacher Mehrheit.

Mitgliederversammlung

§ 9

Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr vom Vorstand einzuberufen. Eingeladen wird durch gewöhnlichen Brief (Drucksache) unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 2 Wochen. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn es von 1/5 der am 1. Januar des laufenden Geschäftsjahres vorhandenen Mitglieder unter Angabe einer bestimmten Tagesordnung beantragt wird.

Anträge an die Mitgliederversammlung sind bis spätestens eine Woche vor der Versammlung beim Vorstand einzureichen.

§ 10

Zur Zuständigkeit der Mitgliederversammlung gehören:

  • Entgegennahme des Jahresberichtes über das laufende Geschäftsjahr,
  • Abnahme der Jahresrechnung und Erteilung der Entlastung des Vorstandes nach Bericht der Rechnungsprüfer,
  • Genehmigung des Finanzplanes,
  • Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer,
  • Beratung und Beschlußfassung in allen wichtigen Angelegenheiten des Vereines,
  • Änderung der Satzung,
  • Auflösung des Vereines.

§ 11

Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der/die Vorsitzende oder sein/e Stellvertreter/in. Bei Abstimmungen und Wahlen entscheidet, soweit diese Satzung oder das Gesetz nichts anderes bestimmen, die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Im Falle der Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt; bei Wahlen entscheidet das Los. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Protokollführer und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Wahlen werden offen oder auf Verlangen geheim (Stimmzettel) durchgeführt.

Der Beschluß zur Satzungsänderung oder zur Auflösung des Vereines bedarf der 2/3 Mehrheit.

§ 12 – Auflösung des Vereins

Im Falle einer Auflösung oder Aufhebung des Vereines oder bei Wegfall seines satzungsmäßigen Zweckes bestimmt die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit eine anderweitige Verwendung des Vermögens zu Zwecken, die als gemeinnützig anerkannt sind.

Alfeld, den 1. März 1997 / ergänzt am 5. Juni 2001